2 – Zulassungsvoraussetzungen

In der geplanten Änderung des Juristenausbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen soll § 7 JAG NRW, welcher die Zulassungsvoraussetzungen für die erste Prüfung regelt, erweitert werden.  

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Anforderungen soll ein Nachweis erbracht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber fünf Aufsichtsarbeiten und fünf häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht, angefertigt hat. Dadurch sollen bei den Studierenden wissenschaftliche und inhaltliche Kompetenzen gefördert werden.  

Dieser Mehraufwand für die Studierenden müsste aber durch die Streichung anderer Prüfungsleistungen, insbesondere von Aufsichtsarbeiten, kompensiert werden. Die dort erlernten Fähigkeiten sind jedoch essenziell für die staatliche Pflichtfachprüfung. 

Ein solcher Nachweis wird darüber hinaus in keinem anderen Bundesland gefordert. Durch eine solche Vorgabe könnten viele Studierende von einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen zur Ablegung des Staatsexamens abgeschreckt werdenDie durch den Gesetzesentwurf angestrebte bundesweite Mobilität der Studierenden würde somit ins Gegenteil verkehrt. 

Daher fordern wir das Absehen von einem Nachweis über fünf häusliche Arbeiten oder, sollte ein solches Erfordernis beibehalten werden, die Reduzierung auf drei häusliche Arbeiten, davon jeweils eine je Rechtsgebiet.