5 – Übergangsfrist

Die geplanten Änderungen sollen drei Monate nach der Verkündung der Gesetzesänderung in Kraft treten, Art. 2 Abs. 1 JAG-E. Dieser Zeitraum soll erforderlich sein, damit die nötigen administrativen Schritte der Landesverwaltung und der Universitäten durchgeführt werden können. Bedenkt man dabei die wichtige, aber auch zeitaufwendige demokratische Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung erscheint eine Reaktion der Hochschulen innerhalb dieser drei Monate unmöglich.  

Man muss den Universitäten genügend Zeit geben, um neue Konzepte zur Bewältigung der geplanten Änderungen und Anforderungen an die Zwischenprüfung und der Schwerpunktprüfung zu erarbeiten und dabei die verschiedenen Personengruppen, universitären Gremien und schließlich das Ministerium zu beteiligen. Daher muss die Frist bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen mindestens 24 Monate betragen, um allen Beteiligten Gehör zu verschaffen und geeignete Lösungen zu finden. 

Art. 2 Abs. 2 JAG-E sieht eine Frist von insgesamt 15 Monaten (3 Monate bis zum Inkrafttreten und 12 Monate Übergangsfrist) vor. Das heißt auch: nur 15 Monate, um sich auf komplett andere Gegebenheiten für das eigene Examen einzustellen. Der Entwurf verkennt dabei, dass das juristische Studium auf fünf Jahre angelegt ist und eine umfassende Studienplanung bereits Jahre im Voraus erfolgen muss. Spätestens zu Beginn der Examensvorbereitung, welche oft 12 bis 18 Monate in Anspruch nimmt, besteht ein berechtigtes Vertrauen der künftigen Prüflinge, den Prüfungsstoff und die Meldevoraussetzungen zu kennen.  

Angemessen ist daher eine Regelung, die vorsieht, dass für Studierende, die vor Inkrafttreten des Gesetzes oder innerhalb von 24 Monaten (= neue Übergangsfrist) nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr Studium aufgenommen haben und sich bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, die Regelungen des JAG in der bisherigen Fassung Anwendung finden.