7 – Verbesserungsversuch

Wir begrüßen, dass § 26 Abs. 1 JAG-E eine Notenverbesserung in der staatlichen Pflichtfachprüfung nun für alle Studierenden vorsieht. Mit Unverständnis haben wir jedoch die Regelung des § 65 Abs. 2 Nr. 1 JAG-E zur Kenntnis genommen.

In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass dieser Verbesserungsversuch mit Kosten verbunden sein soll. Bereits jetzt aber verursachen die Länge des Studiums, der hohe Bedarf an Literatur sowie Gesetzestexten und der weiterhin häufig verbreitete Besuch eines kommerziellen Repetitoriums zu hohen Kosten im Vergleich zu anderen Studiengängen. Dadurch wird das Jurastudium bereits jetzt nicht zu Unrecht als „Elitenstudium“ wahrgenommen.

Wir sehen in der Gebührenbelastung eine Diskriminierung von Personen, die aus finanziell schwächeren Verhältnissen stammen. Diese müssen bereits jetzt aufgrund der Länge und Kostenintensität des Jurastudiums überlegen, ob sie dieses tatsächlich aufnehmen. Treffen sie diese Entscheidung, sehen sie sich in aller Regel gezwungen, zur Finanzierung des Studiums nebenbei zu arbeiten, sodass sie für ihr Studium mehr Zeit benötigen. Ist der Verbesserungsversuch neben den ohnehin enthaltenen Kosten für die Anschaffung aktueller Gesetzestexte auch noch mit Gebühren verbunden, würde die soziale Ungleichheit im Studium weiter verschärft. Ferner steht zu befürchten, dass sozial schwächere Studierende aufgrund der Gebührenlast weiterhin dazu verleitet würden, sich ohne ausreichende Vorbereitung vorschnell zum Freiversuch zu melden, um sich den kostenlosen Verbesserungsversuch zu sichern. Finanziell bessergestellte Studierende hätten diese Sorge nicht.

In diesem unterschiedlichen Hintergrund könnte sich letzten Endes eine Benachteiligung sozial schwacher Studierender in der Examensnote ergeben. Der Verbesserungsversuch ist daher für alle Studierenden kostenfrei zu gewähren.