9 – Schwerpunktstudium

Die mit § 28 Abs. 3 JAG-E vorgenommene Eingrenzung des Schwerpunktstudiums auf eine Aufsichtsarbeit, eine häusliche (Seminar-)Arbeit und eine mündliche Prüfung widerspricht den meisten aktuellen Schwerpunktmodellen. Sie zwingt die nordrhein-westfälischen Fakultäten dazu, ihr derzeit bestehendes, häufig modularisiertes Schwerpunktangebot massiv umzustrukturieren.  

Uns ist bewusst, dass sich die verschiedenen Modelle im Schwerpunktstudium bundesweit in den letzten Jahren stark auseinanderentwickelt haben. Diese fehlende Einheitlichkeit führt derzeit zu massiven Akzeptanzproblemen für den Schwerpunkt. Als Möglichkeit, sich abseits der klassischen Falllösung vertieft mit einem Thema auseinanderzusetzen, bildet der Schwerpunkt jedoch einen wichtigen Teil unseres Studiums.  

Im Interesse, den Schwerpunkt in seiner derzeitigen Wertigkeit von 30 % der Gesamtnote zu erhalten, erkennen wir die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Vorgaben, die es zu schaffen giltNichts desto trotz ist uns wichtig, den Fakultäten die Möglichkeit einzuräumen, anstelle einer mündlichen Prüfung eine weitere Aufsichtsarbeit vorzusehen, um so zumindest an die bewährten Modelle anknüpfen zu können. 

Darüber hinaus lehnen wir eine Begrenzung des Umfangs auf 14 Semesterwochenstunden (SWS) ab, da der Schwerpunkt in der Praxis zumeist 16 – 18 SWS umfasst. Der Vorschlag einer Begrenzung auf 14 SWS hängt mit der vorgeschlagenen Abwertung des Schwerpunkts auf 20 % der Gesamtnote zusammen, die zurecht nicht weiterverfolgt wurde. Sie zeugt zudem von einer überhöhten Fokussierung auf den Pflichtfachstoff. Diese Fokussierung verkennt jedoch die Wichtigkeit einer Spezialisierung, um auf dem späteren Arbeitsmarkt gute Chancen zu haben.